Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Art und Umfang der Förderung

6.1 

1Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung (VV Nr. 2.2.2 zu Art. 44 BayHO). 2Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 3Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

6.2 

1Die Förderquote beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Eigenanteil des Trägers beträgt mindestens 30 %. 3Als Eigenmittel gelten auch Zuschüsse der Aktion Mensch und ähnliche zur Unterstützung des Eigenanteils gewährte Mittel, wie zum Beispiel Spenden.

6.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

6.3.1 

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in analoger Anwendung gemäß der jeweils gültigen Anlage der Förderrichtlinie Werkstätten für behinderte Menschen zu bestimmen. 2In Ausnahmefällen können die Ausgaben für Erwerb, Erschließung und Herrichten von Grundstücken (Kostengruppen 100, 200 nach DIN 276) gefördert werden, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Betriebs der Förderstätte/T-ENE-Einrichtung gefährdet wäre.

6.3.2 

1In analoger Anwendung der „Technischen Empfehlungen für die Planung besonderer Wohnformen nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Menschen mit Behinderung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) gelten für die zuwendungsfähigen Ausgaben der reinen Baumaßnahme (Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276) die in den Wohnraumförderungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge zuzüglich bis zu 25 % je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Grundfläche der Geschäfts- und Zubehörräume als angemessen. 2Dabei erfolgt die Zuordnung der Grundflächen der einzelnen Räume zur Wohnfläche und zur Grundfläche der Geschäfts- und Zubehörräume anhand der Aufstellung nach der Anlage.
3Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind für die einzelnen Baumaßnahmen im Hinblick auf die unterschiedlichen Behinderungsarten der künftigen Förderstättengängerinnen und -gänger oder T-ENE-Besucherinnen und -Besucher differenziert und insbesondere abhängig vom Konzept und den von den Kostenträgern anerkannten Raum- und Funktionsprogrammen zu berücksichtigen. 4Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben für die bewegliche Inneneinrichtung einschließlich Gemeinschaftseinrichtungen beträgt je Förderstättenplatz bis zu 5 000 €.
5Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben für die bewegliche Inneneinrichtung einschließlich Gemeinschaftseinrichtungen beträgt je T-ENE Platz bis zu 100 % der Kostenobergrenze für Förderstättenplätze, falls die Anforderungen an das Raum- und Funktionsprogramm sowie die fachliche Konzeption vergleichbar mit denen einer Förderstätte sind. 6Dies ist insbesondere der Fall, wenn die T-ENE als eigenständige, räumlich vollständig abgegrenzte Nutzungseinheit errichtet wird. 7Werden vorhandene, geeignete Räume und Angebotsstrukturen in Anbindung an eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung (Werkstätte, Förderstätte, Wohnheim) genutzt, kann die Kostenobergrenze für T-ENE Plätze in Abhängigkeit vom Umfang der Mitnutzung auf bis zu 50 % der Kostenobergrenze für Förderstättenplätze reduziert werden.

6.4 

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder der Bundesrepublik Deutschland für denselben Förderzweck in Anspruch genommen werden, außer es handelt sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper. 2Dieser Ausschluss umfasst nicht Förderungen aus den Programmen der KfW.

6.5 

1Die geförderten Plätze sind mindestens 25 Jahre ab Inbetriebnahme der Einrichtung oder ab Fertigstellung des Umbaus beziehungsweise der Erweiterung zweckentsprechend als solche zu verwenden. 2Nachträgliche bauliche Änderungen oder Änderungen der Nutzung sind mit der Bewilligungsstelle und allen weiteren Zuwendungsgebern abzustimmen.