Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

12. Besondere Mitteilungs- und Hinweispflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers

1Bei der Durchführung einer Maßnahme ist in Veröffentlichungen in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass das Vorhaben aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern gefördert wird; insbesondere ist an der Baustelle an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen, das auf diese Förderung hinweist. 2Auf die einschlägigen Hinweise des StMAS (AMS vom 16. November 2010, Az. Z1/0734.01-1/6) wird verwiesen. 3Ferner soll auf die Förderung des Freistaates Bayerns nach Fertigstellung des Projekts durch ein Hinweisschild hingewiesen werden.