Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Fördervoraussetzungen

4.1 

Gefördert werden die unter Nr. 2 genannten Maßnahmen unter Maßgabe der BayHO, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1.1 

Bedarfsanerkennung und Billigung des Standorts durch den örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe (Bezirk);

4.1.2 

Vorlage einer den behindertenfachlichen Anforderungen auch unter dem Aspekt der Inklusion genügenden Konzeption sowie eines vom örtlich zuständigen Bezirk und der für eine staatliche Förderung zuständigen Vollzugsbehörde insbesondere unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genehmigten Raum- und Funktionsprogramms; im Raum- und Funktionsprogramm ist grundsätzlich auf eine Mehrfachnutzung von Räumen und Verkehrsflächen mit einer anderen Einrichtung (siehe Nr. 2) gesondert einzugehen;

4.1.3 

Einhaltung der für behindertengerechtes Bauen jeweils gültigen DIN in dem Maße, wie sie für den Personenkreis erforderlich ist;

4.1.4 

Gewährleistung, dass der Träger eine Förderstätte/T-ENE-Einrichtung ordnungsgemäß betreiben und unterhalten kann;

4.1.5 

Nachweis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung und einer mindestens 10%igen Beteiligung der örtlich zuständigen Bezirke.

4.2 

Die Bewilligungsbehörde kann von etwaigen Mindeststandards abweichen, wenn der Förderzweck auch durch eine wirtschaftlichere Lösung erreicht werden kann, es sei denn, dass dadurch gegen höherrangige Rechtsvorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen würde.