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FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
20.
Berechnungsformel Personalstundensätze
a)
Für die Berechnung des tatsächlichen Stundensatzes ist der durchschnittliche Bruttojahreslohn zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie sonstiger Leistungen des Arbeitgebers (zum Beispiel betriebliche Altersvorsorge) zu ermitteln und durch die wie nachfolgend beschrieben ermittelten Nettoarbeitsstunden pro Jahr zu dividieren.
b)
1Zur Ermittlung der jährlichen Nettoarbeitsstunden können pauschal 250 Arbeitstage angesetzt werden. 2Freistellungstage für Fortbildungen können nicht in Abzug gebracht werden. 3Dagegen dürfen jährlich pauschal zehn Krankheitstage und 30 Urlaubstage berücksichtigt werden. 4Somit errechnet sich pro Förderjahr ein Durchschnittswert von 210 Nettoarbeitstagen. 5Multipliziert mit der Anzahl der vertraglich festgelegten Arbeitsstunden pro Tag (zum Beispiel: 39-Stunden-Woche = 7,8 Arbeitsstunden pro Tag) ergeben sich daraus die jährlichen Nettoarbeitsstunden.
c)
Ergeben sich bei der Anwendung der Berechnungsformel ungerade Stundensätze (zum Beispiel 33,30 €, so dürfen diese nach oben zu dem nächst höheren ganzzahligen Stundensatz (hier: 34 €) aufgerundet werden.
d)
Werden Stundensätze bescheinigt, die über dem Höchststundensatz liegen, so kommt der Höchststundensatz zur Anwendung (Deckelung).
e)
Die Vorlage von Gehalts- und Auszahlungsnachweisen ist nicht erforderlich.