Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
18.
Nachweis der Verwendung, Verwendungsbestätigung
1Der Verwendungsnachweis für bewilligte längere Beiträge ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Gartenschau zusammen mit einem Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Es genügt die Vorlage einer Verwendungsbestätigung gemäß Muster 4a zu Art. 44 BayHO, siehe Formblatt, abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/ mit Beigabe eines zahlenmäßigen Nachweises der Ausgaben beziehungsweise einer Ausgabenübersicht. 3Dabei sind hinsichtlich der Ausgaben für Personal die tatsächlich geleisteten Stunden und der angewandte Stundensatz (siehe Nr. 13.1) je Person oder Fachkraft anzugeben. 4Die Vorlage von weiteren Belegen entfällt. 5In der Verwendungsbestätigung ist darzustellen, welche Beiträge und Aktionen umgesetzt wurden, insbesondere ob und in welcher Weise die mit der Zuwendung beabsichtigten Zielsetzungen durch die geförderten Beiträge und Aktionen erreicht wurden.