Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
19.
Informations- und Kommunikationspflicht
1Der Zuwendungsempfänger hat die Öffentlichkeit über die erhaltene finanzielle Unterstützung zu informieren. 2Auf sämtlichen Informationsmaterialien, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel Flyer, Faltblätter, Informationen auf einer bereits existierenden Website des Zuwendungsempfängers, etc.), muss ein gut sichtbarer Hinweis über die durch den Freistaat Bayern erhaltene Unterstützung enthalten sein. 3Hierfür muss das Logo des StMUV verwendet werden; es wird verwiesen auf:
http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/cd/index.htm
4Dem Freistaat Bayern sind für eventuelle Publikationen Bilder des geförderten Gartenschaubeitrags zur Verfügung zu stellen und die Nutzungsrechte hierfür einzuräumen.