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FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
12.
Zuwendungsempfänger, Art und Höhe der Zuwendung
1Zuwendungsempfänger ist die jeweilige gemeinnützige „Umweltorganisation“ (Verband, Verein), zum Beispiel BUND Naturschutz, Landesbund für Vogel- und Naturschutz, Deutscher Alpenverein (DAV), Imkereiverbände, örtliche Obst- und Gartenbauvereine, die sich satzungsgemäß dem Natur- oder Umweltschutz widmen. 2Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. 3Der Fördersatz beträgt 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für die Beiträge und Aktionen, die Zuwendungssumme beträgt insgesamt maximal 50 000 € pro Organisation. 4Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben liegt bei 5 000 € pro Organisation; somit:
mögliche Zuwendungen des Freistaates Bayern: mindestens 3 500 € bis maximal 50 000 €
erforderliche zuwendungsfähige Ausgaben: mindestens 5 000 € bis 71 428,57 €.
5Die baren Eigenmittel des Zuwendungsempfängers müssen unter Berücksichtigung projektbezogener Einnahmen in jedem Fall mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 6Der völlige Ersatz von Eigenmitteln durch Geld- und Sachspenden Dritter beziehungsweise Arbeits- und Sachleistungen des Zuwendungsempfängers ist unzulässig. 7Werden die Beiträge nicht vollständig ausgeführt und die beantragten Ausgaben zu mehr als 10 % unterschritten, hat das eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge. 8Mehrere Beiträge einer Organisation auf einer Landesgartenschau sind in einem Aktionsprogramm zusammenzufassen und darzustellen. 9Anforderungen, die sich aus der Barrierefreiheit des Zugangs ergeben, sind zu berücksichtigen.