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FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
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7912.5-U

Richtlinien zur Förderung von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen, von Wanderwegen und von Unterkunftshäusern (Förderrichtlinien für Grün- und Erholungsanlagen, Wanderwege und Unterkunftshäuser – FöR-GaWaU)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 12. Januar 2023, Az. 66b-U8667.21-2022/1-3
(BayMBl. Nr. 164)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Förderung von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen, von Wanderwegen und von Unterkunftshäusern (Förderrichtlinien für Grün- und Erholungsanlagen, Wanderwege und Unterkunftshäuser – FöR-GaWaU) vom 12. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 164)
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Bayerischen Landesgartenschauen (Gartenschauen), für Wanderwege und für Unterkunftshäuser. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.