Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
14.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
1Nicht zuwendungsfähig sind
Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind,
Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Provisionen,
Einsparungen durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe); Preisnachlässe müssen in Anspruch genommen und als Minderausgaben nachgewiesen werden,
Ausgaben für Bewirtung mit Ausnahme der Lebensmittel bei fachbezogenen Bildungsprojekten (zum Beispiel regionale Lebensmittel, Brotbacken etc.),
Ausgaben für Anpflanzungen unter Verwendung von Torf oder torfhaltigen Erden als Bodensubstrat,
Ausgaben für aufgewendete Stunden für die Erstellung des Antrags und des Verwendungsnachweises.
2Nicht zweckgebundene Geldspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. 3Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten projektbezogen aus Rechtsgründen erbracht werden, und nicht für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.