Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
15.
Vergaben
1Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. 2Hierzu wird insbesondere auf Nr. 3 ANBest-P verwiesen. 3Sofern für erforderlich gehalten, kann der Zuwendungsbescheid um folgenden Hinweis ergänzt werden:
„Förderrechtliche Konsequenzen bei Vergabeverstößen:
Liegt ein schwerer Vergabeverstoß gegen die vorher genannten Bestimmungen vor, ist regelmäßig ein Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung angezeigt. Dabei ist davon auszugehen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt.“