Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
17.
Bewilligungsverfahren
1Die jeweils örtlich zuständige Regierung prüft und bewilligt die einzelnen Anträge. 2Der Zuwendungsbescheid ergeht an die einzelnen Organisationen. 3Der Zuwendungsbescheid soll den jeweiligen Antragstellern beziehungsweise Organisationen möglichst zeitnah zum Antrag vor Beginn der Landesgartenschau zugehen. 4Auf Antrag kann mit entsprechender Begründung ausnahmsweise ein vorzeitiger Vorhabenbeginn zugelassen werden. 5Vorhaben, mit deren Ausführung vor Bewilligung oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen wurde, werden nicht gefördert. 6Die Zuwendung wird als Festbetrag bewilligt. 7Werden die beantragten Ausgaben um mehr als 10 % unterschritten, hat das eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge.