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BayProTier
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich eine Erklärung einer vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) anerkannten Stelle zu den vor Ort begutachteten betrieblichen Voraussetzungen hinsichtlich der in den Anlagen dieser Richtlinie festgelegten Kriterien vorzulegen. 2Diese ist bis zu einem vom StMELF festgelegten Termin vorzulegen. 3Soweit sich keine die Förderung betreffenden Änderungen ergeben haben, kann auf eine bereits eingereichte Stellungnahme verwiesen werden.
4Bis zu einem maximalen Zuwendungsbetrag von 5 000 Euro genügt einmalig in diesem Verpflichtungszeitraum eine Selbsterklärung des Antragstellers.
5Bei Betrieben, die im Verpflichtungszeitraum förderfähige Tiere gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 halten (im Folgenden Ökobetriebe), erfolgt der Nachweis grundsätzlich über die Vorlage des Öko-Kontrollblatts. 6Im Fall der Haltung von Zuchtsauen, Absatzferkeln und Mastschweinen sind vom Ökobetrieb zusätzlich noch die nach BayProTier vorgegebenen Tränken nachzuweisen. 7Im Fall der Haltung von Mast- und Aufzuchtrindern ist vom Ökobetrieb zusätzlich ein Gruppenliegebereich (keine Einzeltier-Liegebuchten) nachzuweisen, eine Anbindehaltung ist auch im Ökobetrieb nicht förderfähig.
8Es können nur Tiere berücksichtigt werden, die vom Antragsteller in Bayern gehalten werden.
9Für die Tiere, für die der Antragsteller Tierwohlprämien beantragt, ist grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ oder an der Qualitätsregelung „Bio-Siegel“ nachzuweisen.
10Bei den Zuchtsauenmodulen der Komfort- und Premiumstufe (Deckstall, Wartestall und Abferkelstall) müssen alle in Bayern gehaltenen Tiere des Betriebs, bei den Modulen der Ferkelaufzucht der Komfort- und Premiumstufe, der Mastschweinehaltung sowie der Mast- und Aufzuchtrinderhaltung alle Tiere einer Betriebsstätte gemäß den in der Anlage genannten Verpflichtungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums gehalten werden.
11Unternehmer, bei denen während des Verpflichtungszeitraums erhebliche Verstöße gegen den Tierschutz vorliegen, werden nicht gefördert.