Inhalt
12.
Inhaltliche Änderungen (Revisionsklausel)
1Ändern sich die gesetzlichen Vorgaben zu den Mindestanforderungen der Tierhaltung so, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der Fördermaßnahmen dieser Richtlinie berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen. 2Werden diese Anpassungen vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit seine Verpflichtung. 3Die bis dahin erbrachten Verpflichtungen werden nicht gefördert.