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BayProTier
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
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787-L

Richtlinie Bayerisches Programm Tierwohl 2023/24
(BayProTier)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 15. Mai 2023, Az. G3-7490-1/1469

(BayMBl. Nr. 306)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie Bayerisches Programm Tierwohl 2023/24 (BayProTier) vom 15. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 306)

Beihilferechtliche Grundlage:
Beihilfen nach dieser Richtlinie sind gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt.
Landesrechtliche Grundlagen:
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).
3Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.