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BayProTier
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

3.   Zuwendungsempfänger

1Gefördert werden tierhaltende Unternehmer der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Umfang der Flächenbewirtschaftung, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
2Nicht gefördert werden
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 und
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.