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BayProTier
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
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787-L

Richtlinie Bayerisches Programm Tierwohl 2023/24
(BayProTier)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 15. Mai 2023, Az. G3-7490-1/1469

(BayMBl. Nr. 306)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie Bayerisches Programm Tierwohl 2023/24 (BayProTier) vom 15. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 306)

Beihilferechtliche Grundlage:
Beihilfen nach dieser Richtlinie sind gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt.
Landesrechtliche Grundlagen:
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).
3Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

1.   Zuwendungszweck

1Zweck der Zuwendung ist die Verbesserung des Tierwohls in der Nutztierhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe in Bayern.
2Dies wird erreicht durch verbesserte Produktionsstandards in mindestens einem der folgenden Bereiche:
auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung,
Haltungsbedingungen wie höheres Platzangebot, Bodenbeläge, Einstreu, natürliche Beleuchtung, Außenklimareiz,
Zugang zu Auslauf im Freien.
3Der in Folge der freiwilligen Umsetzung höherer Tierhaltungsstandards entstehende wirtschaftliche Nachteil wird durch die Zuwendung gemindert.
4Durch die Förderung wird das Tierwohl in der Schweine- und Rinderhaltung weiter erhöht und die Akzeptanz der Tierhaltung wieder gesteigert.

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Gewährleistung verbesserter Haltungsbedingungen von Nutztieren, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie sonstiger einschlägiger verpflichtenden Anforderungen hinausgehen.
2Folgende Haltungsbedingungen können gefördert werden:
a)
Komfortstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 1) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
Deckstall
Wartestall
Abferkelstall
Ferkelaufzucht
b)
Premiumstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 2) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
Deckstall
Wartestall
Abferkelstall
Ferkelaufzucht
c)
Mastschweinehaltung
d)
Haltung von Mast- und Aufzuchtrindern
3Die maßnahmenspezifischen Verpflichtungen sind in den Anlagen festgelegt. 4Eine Kombination der gleichen Module der Komfortstufe und der Premiumstufe der Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht ist ausgeschlossen.

3.   Zuwendungsempfänger

1Gefördert werden tierhaltende Unternehmer der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Umfang der Flächenbewirtschaftung, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
2Nicht gefördert werden
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 und
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich eine Erklärung einer vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) anerkannten Stelle zu den vor Ort begutachteten betrieblichen Voraussetzungen hinsichtlich der in den Anlagen dieser Richtlinie festgelegten Kriterien vorzulegen. 2Diese ist bis zu einem vom StMELF festgelegten Termin vorzulegen. 3Soweit sich keine die Förderung betreffenden Änderungen ergeben haben, kann auf eine bereits eingereichte Stellungnahme verwiesen werden.
4Bis zu einem maximalen Zuwendungsbetrag von 5 000 Euro genügt einmalig in diesem Verpflichtungszeitraum eine Selbsterklärung des Antragstellers.
5Bei Betrieben, die im Verpflichtungszeitraum förderfähige Tiere gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 halten (im Folgenden Ökobetriebe), erfolgt der Nachweis grundsätzlich über die Vorlage des Öko-Kontrollblatts. 6Im Fall der Haltung von Zuchtsauen, Absatzferkeln und Mastschweinen sind vom Ökobetrieb zusätzlich noch die nach BayProTier vorgegebenen Tränken nachzuweisen. 7Im Fall der Haltung von Mast- und Aufzuchtrindern ist vom Ökobetrieb zusätzlich ein Gruppenliegebereich (keine Einzeltier-Liegebuchten) nachzuweisen, eine Anbindehaltung ist auch im Ökobetrieb nicht förderfähig.
8Es können nur Tiere berücksichtigt werden, die vom Antragsteller in Bayern gehalten werden.
9Für die Tiere, für die der Antragsteller Tierwohlprämien beantragt, ist grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ oder an der Qualitätsregelung „Bio-Siegel“ nachzuweisen.
10Bei den Zuchtsauenmodulen der Komfort- und Premiumstufe (Deckstall, Wartestall und Abferkelstall) müssen alle in Bayern gehaltenen Tiere des Betriebs, bei den Modulen der Ferkelaufzucht der Komfort- und Premiumstufe, der Mastschweinehaltung sowie der Mast- und Aufzuchtrinderhaltung alle Tiere einer Betriebsstätte gemäß den in der Anlage genannten Verpflichtungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums gehalten werden.
11Unternehmer, bei denen während des Verpflichtungszeitraums erhebliche Verstöße gegen den Tierschutz vorliegen, werden nicht gefördert.

5.   Verpflichtungen

Die Verpflichtungen gemäß der Anlage sind während des Verpflichtungszeitraumes (ein Jahr) für alle in die Förderung einbezogenen Tiere einzuhalten.

6.   Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.1   Art

Die Zuwendungen werden für den Verpflichtungszeitraum als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

6.2   Umfang und zuwendungsfähige Ausgaben

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus der Kalkulation des pro Tier pauschalierten jeweiligen wirtschaftlichen Nachteils, der durch die Haltungsverpflichtungen in den einzelnen Modulen der Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht, der Haltung von Mastschweinen sowie von Mast- und Aufzuchtrindern entsteht. 2Die Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils erfolgt durch die Landesanstalt für Landwirtschaft. 3Die jeweilige Höhe der Förderung ergibt sich aus den Anlagen.
4Nicht kompensiert wird der erforderliche bauliche Mehraufwand sowie ein möglicher Nutzungsentgang, der infolge des erhöhten Platzbedarfs für die Tierhaltung resultiert.
5Der erforderliche Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ergibt sich aus Satz 4.

6.3   Höhe

1Die Höhe der Zuwendung für den Verpflichtungszeitraum errechnet sich auf Grundlage des festgelegten einheitlichen Zuschussbetrags pro Einheit und der anerkannten Einheiten gemäß Anlage.
2Unterschreitet die beantragte bzw. die ermittelte Zuwendung die Bagatellgrenze von 250 Euro erfolgt keine Auszahlung der Zuwendung.
3Die Zuwendung ist auf 500 Euro/Großvieheinheit (GV) beschränkt.
4Die Zuwendung ist auf maximal 560 Zuchtsauen, 25 Absatzferkel je Zuchtsau, 4 500 Mastschweine sowie 360 GV bei Mast- und Aufzuchtrindern pro Jahr beschränkt.

7.   Mehrfachförderung

Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen für denselben Zweck andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.

8.   Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne des Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die VV zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist. 3Nrn. 3 und 4 ANBest-P finden keine Anwendung.
4Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

9.   Verfahren

9.1   Förderantrag

1Der Antrag ist mit allen notwendigen Anlagen bis zu dem vom StMELF bekannt gegebenen Termin über die zur Verfügung gestellte Online-Anwendung einzureichen. 2Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme.
3Der Antrag enthält folgende Angaben:
Name und Größe des Unternehmens,
Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten,
Erklärung Rückforderungsanordnung,
Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses (Maßnahmenbezeichnung),
Standort des Vorhabens und
Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten Beihilfebetrags.

9.2   Beginn und Dauer des Verpflichtungszeitraums

Der Verpflichtungszeitraum beginnt am Tag nach dem vom StMELF festgesetzten Antragsendtermin und umfasst ein Jahr.

9.3   Bewilligung

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen. 2Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
3Mit dem Bewilligungsbescheid wird die vorläufige, maximale Höhe der Zuwendung festgesetzt.

9.4   Zahlungsantrag

1Der Zahlungsantrag ist abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P spätestens zwei Monate nach Ablauf des beantragten Verpflichtungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Es kann für den jeweiligen Verpflichtungszeitraum nur ein Zahlungsantrag gestellt werden.
3Die Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung sowie die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde erst nach Vorlage und Prüfung des einfachen Verwendungsnachweises. 4Die Bewilligungsbehörde bzw. eine mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Stelle wird zur Verhinderung von Missbrauch ergänzend auch bei mind. fünf Prozent der bewilligten Vorhaben Vor-Ort-Kontrollen während des Verpflichtungszeitraums durchführen.

9.5   Sonstige Bestimmungen

1Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen kann in Abhängigkeit von Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit zu einer Kürzung der Zuwendung bis hin zu einem Widerruf der Bewilligung und Rückforderung aller bislang gewährten Zuwendungen führen. 2Ausnahmen sind nur in Fällen höherer Gewalt möglich. 3Bei einer vorsätzlichen Nichteinhaltung der Verpflichtungen wird die Bewilligung aufgehoben und bereits gewährte Zuwendungen zurückgefordert.

9.6   Prüfung vor Ort

Falls der Zuwendungsempfänger oder sein Vertreter die Durchführung der Prüfung vor Ort unmöglich macht, werden keine Zuwendungen gewährt und die Bewilligung widerrufen.

9.7   Erstattung der Zuwendung

1Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit, die Rückforderung bereits ausbezahlter Zuwendungen sowie Verzinsung richten sich nach Art. 43, 48, 49, 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

10.   Veröffentlichung

Auf der Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschl. Änderungen,
Name der Bewilligungsbehörde,
Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.

11.   Überwachung

1Die Bewilligungsbehörden führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Diese sind von der Bewilligungsbehörde 10 Jahre lang aufzubewahren.
3Die Aufbewahrungspflichten des Zuwendungsempfängers bleiben davon unberührt.

12.   Inhaltliche Änderungen (Revisionsklausel)

1Ändern sich die gesetzlichen Vorgaben zu den Mindestanforderungen der Tierhaltung so, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der Fördermaßnahmen dieser Richtlinie berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen. 2Werden diese Anpassungen vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit seine Verpflichtung. 3Die bis dahin erbrachten Verpflichtungen werden nicht gefördert.

13.   Inkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2023 in Kraft. 2Sie tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor