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BayProTier
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Gewährleistung verbesserter Haltungsbedingungen von Nutztieren, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie sonstiger einschlägiger verpflichtenden Anforderungen hinausgehen.
2Folgende Haltungsbedingungen können gefördert werden:
a)
Komfortstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 1) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
Deckstall
Wartestall
Abferkelstall
Ferkelaufzucht
b)
Premiumstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 2) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
Deckstall
Wartestall
Abferkelstall
Ferkelaufzucht
c)
Mastschweinehaltung
d)
Haltung von Mast- und Aufzuchtrindern
3Die maßnahmenspezifischen Verpflichtungen sind in den Anlagen festgelegt. 4Eine Kombination der gleichen Module der Komfortstufe und der Premiumstufe der Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht ist ausgeschlossen.