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Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

11.   Überwachung

1Die Bewilligungsbehörden führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Diese sind von der Bewilligungsbehörde 10 Jahre lang aufzubewahren.
3Die Aufbewahrungspflichten des Zuwendungsempfängers bleiben davon unberührt.