Inhalt

BayProTier
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

9.   Verfahren

9.1   Förderantrag

1Der Antrag ist mit allen notwendigen Anlagen bis zu dem vom StMELF bekannt gegebenen Termin über die zur Verfügung gestellte Online-Anwendung einzureichen. 2Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme.
3Der Antrag enthält folgende Angaben:
Name und Größe des Unternehmens,
Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten,
Erklärung Rückforderungsanordnung,
Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses (Maßnahmenbezeichnung),
Standort des Vorhabens und
Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten Beihilfebetrags.

9.2   Beginn und Dauer des Verpflichtungszeitraums

Der Verpflichtungszeitraum beginnt am Tag nach dem vom StMELF festgesetzten Antragsendtermin und umfasst ein Jahr.

9.3   Bewilligung

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen. 2Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
3Mit dem Bewilligungsbescheid wird die vorläufige, maximale Höhe der Zuwendung festgesetzt.

9.4   Zahlungsantrag

1Der Zahlungsantrag ist abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P spätestens zwei Monate nach Ablauf des beantragten Verpflichtungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Es kann für den jeweiligen Verpflichtungszeitraum nur ein Zahlungsantrag gestellt werden.
3Die Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung sowie die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde erst nach Vorlage und Prüfung des einfachen Verwendungsnachweises. 4Die Bewilligungsbehörde bzw. eine mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Stelle wird zur Verhinderung von Missbrauch ergänzend auch bei mind. fünf Prozent der bewilligten Vorhaben Vor-Ort-Kontrollen während des Verpflichtungszeitraums durchführen.

9.5   Sonstige Bestimmungen

1Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen kann in Abhängigkeit von Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit zu einer Kürzung der Zuwendung bis hin zu einem Widerruf der Bewilligung und Rückforderung aller bislang gewährten Zuwendungen führen. 2Ausnahmen sind nur in Fällen höherer Gewalt möglich. 3Bei einer vorsätzlichen Nichteinhaltung der Verpflichtungen wird die Bewilligung aufgehoben und bereits gewährte Zuwendungen zurückgefordert.

9.6   Prüfung vor Ort

Falls der Zuwendungsempfänger oder sein Vertreter die Durchführung der Prüfung vor Ort unmöglich macht, werden keine Zuwendungen gewährt und die Bewilligung widerrufen.

9.7   Erstattung der Zuwendung

1Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit, die Rückforderung bereits ausbezahlter Zuwendungen sowie Verzinsung richten sich nach Art. 43, 48, 49, 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.