Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Einbindung digitaler Angebote zur Darstellung der Nahversorgung und der Direktvermarktung von regionalen Produkten sowie zur Verbesserung der Sichtbarkeit des Versorgungsangebots. Modernisierung und Erweiterung der bestehenden Vermarktungs-, Bezahl- und Logistikideen (zum Beispiel Online-Plattformen, Online-Handel, Markthallen, Bauernmärkte, Lieferdienste) bei denen Kleinst- und Kleinunternehmen des Ernährungshandwerks und der Landwirtschaft eingebunden werden.
Vernetzung von Handelspartnern unter Einbeziehung von regionalen direktvermarktenden Kleinst- und Kleinunternehmen (Landwirte, kleines Ernährungshandwerk).
2Die Landkreise und kreisfreien Städte sind aufgerufen, die Akteure vor Ort (Landwirte, Verarbeiter, Vermarkter, Verbraucher, Kommunalvertreter usw.) zusammen zu bringen und deren innovative Projektideen zur Nahversorgung zu unterstützen. 3Stadt- und landkreisübergreifende Projekte sind möglich.