Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

11.   Prüfungsrecht

1Die Bewilligungsbehörde sowie das Staatsministerium haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger gemäß Art. 91 BayHO berechtigt.