Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu erteilen und bei Bedarf an einer Evaluierung mitzuwirken.