Inhalt
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu erteilen und bei Bedarf an einer Evaluierung mitzuwirken.