Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

10.   Aufbewahrungspflicht

Der Zuwendungsempfänger hat die Förderunterlagen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten verlangt sind.