Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8.   Verfahren

8.1   Antragstellung

1Anträge sind digital bei der Bewilligungsbehörde, dem Kompetenzzentrum Förderung an der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, bis zum 30. September 2024 einzureichen und werden dort geprüft. 2Die Projektbeschreibung ist vorab bei der Regierung einzureichen. 3Diese erstellt eine fachliche Stellungnahme, die zusammen mit dem Antrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen ist.

8.2   Bewilligung

1Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwei Jahre. 2Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte oder Teilprojekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. 3Dem Zuwendungsbescheid sind beizufügen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften, die zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären sind, soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.

8.3   Auszahlung der Mittel, Verwendungsnachweis

1Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen zwölf Monaten ein einfacher Verwendungsnachweis vorzulegen.
2Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.