Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Höhe der Förderung

6.1  

Der Basisfördersatz beträgt 80 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.2  

Der Basisfördersatz erhöht sich um 10 Prozentpunkte, wenn zusätzlich ein kommunaler Beschluss vorliegt, der die Steigerung des regionalen und bioregionalen Angebots in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, deren Träger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist, vorsieht.

6.3  

1Die Zuwendung beträgt einmalig maximal 10 000 € pro Zuwendungsempfänger. 2Bei Kooperationen mehrerer Landkreise oder Stadt und Landkreis kann sich der maximale Förderbetrag entsprechend der Anzahl der Kooperationspartner erhöhen. 3Sowohl die beantragten als auch die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 5 000 € betragen.

6.4   Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen wird (Verbot der Mehrfachförderung). 2Erhaltene Mittel sind, soweit eine Mehrfachförderung nach Satz 1 vorliegt, zurückzuerstatten. 3In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.