Inhalt

Text gilt ab: 06.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

11.   Verfahren

11.1   Zuständigkeit

1Für die Umsetzung von LEADER in Bayern ist das StMELF verantwortlich. 2Im Rahmen von LEADER können alle Projekte gefördert werden, die der Umsetzung der LES einer LAG dienen und den Vorgaben dieser LEADER-Förderrichtlinie entsprechen, sofern sie nicht aus einem anderen EU-Fonds oder einer anderen ELER-Förderrichtlinie gefördert werden und keine fachlich betroffene andere Verwaltung Einwände gegen eine LEADER-Förderung geltend macht. 3Die Abwicklung aller LEADER-Projekte erfolgt im Rahmen der LEADER-Förderrichtlinie im Zuständigkeitsbereich des StMELF.
4Für die Beratung, Information und Koordinierung bei LEADER in den Regionen sowie die Abstimmung mit anderen Verwaltungen/Fonds sind die LEADER-Koordinatoren an den hierfür vorgesehenen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) zuständig.
5Die Zuständigkeit für das Antrags- und Bewilligungsverfahren von Projekten im Rahmen der vorliegenden LEADER-Förderrichtlinie liegt bei den hierfür zuständigen ÄELF.
6Bei nicht teilbaren Kooperationen von bayerischen LAGen mit LAGen außerhalb Bayerns gelten die für die federführende LAG maßgeblichen Regeln. 7Für die Durchführung der erforderlichen In- und Outdoor-Kontrollen ist die Zahlstelle der federführenden LAG zuständig. 8Die Entscheidungen dieser federführenden Zahlstelle werden von den nicht federführenden, beteiligten anderen Zahlstellen auf Basis von Vereinbarungen ohne eigene Prüfung anerkannt.
9Die LAGen gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 sind für die Erstellung und Umsetzung der LES in ihrer jeweiligen Region verantwortlich und führen das Projektauswahlverfahren bei LEADER eigenständig durch. 10Nähere Vorgaben zu den Anforderungen an eine LAG und deren Aufgaben sind in den einschlägigen Merkblättern enthalten 11Diese Vorgaben sind von der LAG während der gesamten Förderperiode einzuhalten. 12Die Bewilligung der durch die LAG ausgewählten Projekte ist wie bisher Aufgabe der Bewilligungsbehörden, die aber das Auswahlermessen der LAG nur auf Fälle offensichtlicher sachfremder Erwägungen hinterfragen können.

11.2   Auswahlverfahren

1Das Projektauswahlverfahren erfolgt bei LEADER vor der Antragstellung.
2Das Projektauswahlverfahren für LEADER-Projekte einschließlich der Kooperationsprojekte und die Festlegung sowie Anwendung der Projektauswahlkriterien erfolgt gemäß Art. 33 Abs. 3 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 ausschließlich durch die LAG und in deren Zuständigkeitsbereich. 3Die Auswahlkriterien für die Projektauswahl werden von der LAG in ihrer LES in Form einer „Checkliste Projektauswahlkriterien“ festgelegt.
4Die Einhaltung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Projektauswahlverfahren ist Voraussetzung für einen gültigen LAG-Beschluss und wird von der Bewilligungsbehörde für jedes Projekt geprüft.
5Für das LAG-Management gemäß Nr. 4.1.4 ist das Projektauswahlverfahren der LAG nicht einschlägig.

11.3   Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Ergänzend zu den Ausführungen in der RRL EU-Invest sind Antrags- und Bewilligungsbehörden bei LEADER die hierfür zuständigen ÄELF.
2Die Antragstellung erfolgt für alle LEADER-Projekte ausschließlich online entsprechend den Vorgaben in den einschlägigen Merkblättern.
3Die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde und die betroffene LAG erhalten eine Kopie des Zuwendungsbescheids.
4Der Förderantrag muss – unbeschadet des im einschlägigen Merkblatt geregelten Endtermins für die Antragstellung – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde festgelegten Fristen nach dem Datum des LAG-Beschlusses zum Projekt gestellt werden. 5Nach Ablauf dieser Frist ist für eine Antragstellung ein neuer LAG-Beschluss zu dem Projekt erforderlich.

11.4   Auszahlungsverfahren

Das Verfahren zum Zahlungsantrag und zum Nachweis der Verwendung richten sich nach den Vorgaben der RRL EU-Invest.

11.5   Umgang mit Vorschüssen

1Der Zuwendungsempfänger kann zusätzlich zum Zahlungsantrag einmalig einen Vorschuss von maximal 50 % des LEADER-Zuschusses beantragen. 2Ein Vorschuss kann erst nach Bewilligung beantragt werden. 3Für die Auszahlung des Vorschusses sind folgende Nachweise vorzulegen:
bei Personalkosten die Anstellung des betreffenden Personals für mindestens 10 % der Projektlaufzeit (bzw. mindestens drei Monate, falls die 10 % darunter liegen sollten) nach Bewilligung bzw. nach Zustimmung zum Vorzeitigen Maßnahmenbeginn,
beim Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ (vgl. Nr. 4.2.5) die Abrechnung von Einzelmaßnahmen für mindestens 25 % der maximal anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben,
bei allen übrigen Projekten bzw. Projektbestandteilen die Beauftragung von mindestens 25 % der maximal anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben.
4Die Vorschüsse bedürfen keiner gesonderten Absicherung. 5Die Vorgaben der Rahmenrichtlinie zur Absicherung von Rückforderungsansprüchen bleiben davon unberührt.
6Der Nachweis der tatsächlich insgesamt getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt bei Vorlage des Verwendungsnachweises und Zahlungsantrags, wobei bereits ausbezahlte Vorschüsse vom Auszahlungsbetrag der festgelegten tatsächlichen Zuwendung abgezogen werden.
7Auch bei der Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen gemäß Nr. 8.3 sind spätestens bei Abschluss des Vorhabens entsprechende Nachweise (nähere Erläuterungen sind in den einschlägigen Merkblättern enthalten) vorzulegen.

11.6   Evaluierung

1Eine Evaluierung der Umsetzung von LEADER erfolgt im Rahmen der von der EU geforderten Evaluierungen der Umsetzung des nationalen Strategieplans einschließlich der darin enthaltenen Interventionen durch einen externen Evaluator. 2Zudem gehört es zu den Aufgaben einer LAG, im Rahmen der Umsetzung ihrer LES geeignete Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten durchzuführen.