Inhalt

Text gilt ab: 06.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

6.   Zuwendungsvoraussetzungen

6.1  

1LEADER-Projekte müssen grundsätzlich im Gebiet einer im LEADER-Auswahlverfahren für die aktuelle Förderperiode anerkannten LAG liegen. 2Bei einer geplanten Projektumsetzung ganz oder teilweise außerhalb ist eine Begründung der LAG dafür erforderlich, dass das betreffende Projekt dem LAG-Gebiet dient.

6.2  

Voraussetzung für die Förderung des LAG-Management gemäß Nr. 4.1.4 ist, dass es sich um eine im LEADER-Auswahlverfahren für die aktuelle Förderperiode anerkannte LAG handelt und ein positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums zur Beantragung einer Förderung vorliegt.

6.3  

Voraussetzung für die Förderung von Projekten gemäß Nrn. 4.1.1 bis 4.1.3 ist, dass für jedes Projekt ein Nachweis über die regelgerechte Durchführung des LAG-Projektauswahlverfahrens (siehe Nr. 11.2) durch eine im LEADER-Auswahlverfahren für die aktuelle Förderperiode anerkannte LAG und ein positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums dieser LAG vorliegt.

6.4  

1Es muss ein Konzept zur nachhaltigen finanziellen Tragbarkeit des Projekts vorliegen, aus dem hervorgeht, wie Nutzung bzw. Unterhalt und Betrieb während der Zweckbindung sichergestellt werden. 2Bei Projekten ohne Zweckbindungsfrist genügt der Finanzierungsplan im Förderantrag.

6.5  

1Bei LEADER-Projekten ist grundsätzlich die Identität zwischen Antragsteller und Betreiber erforderlich. 2In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch der Antragsteller mit einem Dritten einen Betreiber-, Miet-, Pachtvertrag zum antragsgemäßen Betrieb des Projekts abschließen. 3Die Haftung für die zweckbestimmte Nutzung des Förderprojekts und für eventuelle Rückforderungsansprüche verbleibt davon unberührt beim Antragsteller.

6.6  

Projekte können nur bewilligt werden, wenn sich im Zeitpunkt der Bewilligung des Förderantrags ein Zuschuss von mindestens 7 000 € ergibt.

6.7  

Für Kooperationsprojekte ist in der Kooperationsvereinbarung eine federführende LAG festzulegen.