Inhalt

Text gilt ab: 06.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

8.   Zuwendungsfähige Ausgaben

8.1   Zuwendungsfähige Ausgaben

8.1.1  

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die bei der Verwirklichung von Vorhaben gemäß Nr. 4.1 entstehen und nicht von der Förderung ausgeschlossen sind.

8.1.2  

1Für Investitionen im Sinne von Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten dessen Einschränkungen auch für den LEADER-Ansatz, mit Ausnahme der bei LEADER möglichen Förderung von
Eigenleistungen gemäß Nr. 8.2,
Ersatzbeschaffungen als Projektbestandteile gemäß Nr. 8.1.4,
sowie Ausgaben für gebrauchte Maschinen und Einrichtungen gemäß Nr. 8.1.5.
2Für Investitionen im Sinne von Art. 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten dessen Einschränkungen.

8.1.3  

Eine Förderung des LAG-Managements gemäß Nr. 4.1.4 erfolgt bei angestelltem Personal im Rahmen von vereinfachten Kostenoptionen gemäß Nr. 8.3, bei Vergabe an einen externen Dienstleister (Dienstleistungsverträge) auf Basis tatsächlich nachgewiesener Ausgaben.

8.1.4  

1Ersatzbeschaffungen sind als Bestandteile von Projekten zuwendungsfähig, sofern sie nicht zentraler Projektinhalt sind. 2Zudem sind Investitionen für in ähnlicher Weise bereits vorher Vorhandenes zuwendungsfähig, bei denen es sich nicht um einen reinen Ersatz handelt, sondern um eine Voraussetzung für die Umsetzung eines neuen Projekts mit neuen Aktivitäten/Ansätzen.

8.1.5  

Gebrauchte Maschinen, Geräte und Einrichtungen sind in Höhe der entstandenen Nettoausgaben zuwendungsfähig, maximal jedoch in Höhe von 60 % der Ausgaben, die sich unter Beachtung von Nr. 10.2 für eine entsprechende Neubeschaffung ergeben würden.

8.1.6  

Exponate, Kunstwerke, historische Baustoffe, historisches Material o. Ä. fallen nicht unter gebrauchte Maschinen und Geräte und sind zuwendungsfähig, wenn sie als typischer Projektbestandteil zum Gesamtprojekt gehören (z. B. zur Ausstattung eines Museums).

8.2   Eigenleistungen

1Eigenleistungen können unter folgenden Bedingungen als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden:
Es handelt sich bei dem Projekt um eine nichtproduktive Investition.
Die Eigenleistung umfasst unbezahlte freiwillige handwerkliche oder bautechnische Arbeiten und/oder Sachleistungen im Bauwesen.
Planungsleistungen aller Art, Baunebenkosten u. ä. können nicht als zuwendungsfähige Eigenleistung anerkannt werden.
Das Projekt ist von Art und Umfang her für die Erbringung von Eigenleistungen in festgelegten Gewerken geeignet.
Es liegt eine transparente, nach Gewerken aufgeschlüsselte Darstellung der geplanten Eigenleistungen vor.
Der Wert und die Erbringung der Arbeits- und/oder Sachleistung können unabhängig bewertet und überprüft werden.
2Der Wert der geplanten Eigenleistung ist vom Antragsteller für die entsprechenden Gewerke plausibel darzustellen (siehe Nr. 10.2). 3Der als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannte Betrag der Eigenleistung beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die sich unter Beachtung von Nr. 10.2 bei Durchführung durch ein Unternehmen ergeben würden.
4Als Nachweis für die Durchführung der Eigenleistung ist vom Antragsteller bei Vorlage des Zahlungsantrags eine Bestätigung einer unabhängigen fachlich qualifizierten Stelle (z. B. Architekt) dafür vorzulegen, dass die in Eigenleistung geplanten Gewerke wie beantragt durchgeführt wurden.

8.3   Anwendung vereinfachter Kostenoptionen

Eine Anwendung vereinfachter Kostenoptionen erfolgt gemäß den Vorgaben der RRL EU-Invest als
Standard-Einheitskosten im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2021/2115 für direkte Personalkosten bei vom Antragsteller angestelltem Personal,
Pauschalsatz von 15 % für indirekte Kosten im Zusammenhang mit direkten Personalkosten gemäß Artikel 54 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2021/1060.