Inhalt

Text gilt ab: 06.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

3.   Zuwendungszweck

1Zweck der Förderung ist die Erreichung der Zielsetzungen der jeweiligen LEADER-Region, beschrieben in deren Lokaler Entwicklungsstrategie (LES) im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060. 2Der Mehrwert von LEADER wird dabei vor allem durch die Bottom-up Ausarbeitung und Umsetzung territorialer LES, die Lokalen Aktionsgruppen (LAG) als Träger der öffentlich-privaten Partnerschaft, die Nutzung des endogenen Potentials einer ländlichen Region sowie die Unterstützung von Innovation, integrierten und multisektoralen Aktionen, Netzwerkbildung und Kooperation erzielt.