Inhalt

Text gilt ab: 06.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

4.   Gegenstand der Förderung

4.1  

Gegenstand der Förderung sind:

4.1.1  

Vorbereitung und Durchführung von Projekten zur Umsetzung der LES einer LAG.

4.1.2  

Durchführung des Projekts „Unterstützung Bürgerengagement“ durch die LAG gemäß Nr. 4.2.5.

4.1.3  

Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden und/oder transnationalen Kooperationsprojekten zwischen LAGen oder von LAGen mit vergleichbaren regionalen Partnerschaften (auch in Nicht-EU-Ländern).

4.1.4  

LAG-Management zur Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung für LEADER sowie der Erleichterung des Austauschs zwischen Interessenträgern.

4.2  

Im Rahmen der unter Nr. 4.1 genannten Fördergegenstände sind die im Folgenden unter Nrn. 4.2.1 bis 4.2.5 genannten Regelungen zu beachten:

4.2.1  

Vorhaben der technischen Infrastruktur, insbesondere der Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßeninfrastruktur sind nur zuwendungsfähig, wenn sie
Teil eines integrierten Projekts sind oder
einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der LES formulierten Ziele der LAG aufweisen oder
sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnen.

4.2.2  

Projekte von Gebietskörperschaften in den Bereichen Bildung, Fürsorgedienstleistungen einschließlich Kindertagesstätten, Gesundheitswesen, Kultur, Sport und Freizeit sind zuwendungsfähig, auch wenn es sich um Pflichtaufgaben handelt.

4.2.3  

Vorhaben im Bereich der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen sind nur zuwendungsfähig, wenn sie
Teil eines integrierten Projekts sind oder
einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der LES formulierten Ziele der LAG aufweisen oder
sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnen.

4.2.4  

Die Förderung für Projektmanagement ist nur bei nichtproduktiven Projekten, und zwar bei Projekten gemäß Nr. 7.2.2 für maximal drei Jahre, bei Kooperationsprojekten gemäß Nr. 7.2.3 für maximal fünf Jahre und nur im Rahmen vereinfachter Kostenoptionen gemäß Nr. 8.3 möglich.

4.2.5  

1Im Rahmen des Projekts „Unterstützung Bürgerengagement“ können LAGen auf schriftliche Anfrage hin nicht wettbewerbsrelevante Maßnahmen lokaler Akteure (ausgenommen kommunale Körperschaften) unterstützen, die den Entwicklungszielen ihrer LES dienen und das Bürgerengagement in der Region stärken.
2Die LAG bestimmt Kriterien, nach welchen das LAG-Entscheidungsgremium über solche Anfragen und die Höhe der Unterstützung entscheidet.