Inhalt

Text gilt ab: 06.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

7.   Art und Umfang der Förderung

7.1   Art der Förderung

1Die Zuwendung wird projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Für die Förderung werden Fördermittel der EU und des Freistaats Bayern eingesetzt. 3Die Beteiligung der EU beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben.

7.2   Höhe der Förderung

7.2.1  

1Der LEADER-Zuschuss beträgt bei produktiven Projekten 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei LAGen, deren Gebiet zu mindestens zwei Dritteln im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß jeweils geltendem Bayerischen Landesentwicklungsprogramm (LEP)) liegt, 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2Zudem ist bei produktiven Projekten abweichend von Nrn. 10.3 und 10.4 die Unterstützung im Sinne des Anteils, den der Projektträger durch LEADER und dritte öffentliche Geldgeber erhält, auf maximal 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt. 3Sollten diese 65 % überschritten werden, erfolgt die Kürzung bei der LEADER-Förderung.
4Als produktive Projekte werden dabei Projekte definiert, die bei Vergleich mit ähnlich gestalteten Projekten üblicherweise zur Gewinnerzielung durchgeführt werden.

7.2.2  

Der LEADER-Zuschuss beträgt bei nichtproduktiven Projekten zur Umsetzung der LES einer LAG 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei LAGen, deren Gebiet zu mindestens zwei Dritteln im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß jeweils geltendem LEP) liegt, 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.2.3  

1Der LEADER-Zuschuss beträgt bei Kooperationsprojekten 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. wenn mindestens die Hälfte der an einem Kooperationsprojekt beteiligten bayerischen LAGen zu den LAGen mit höherer Förderung gemäß Nr. 7.2.2 gehören, 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Für produktive Projekte beträgt der Fördersatz bei Kooperationen einheitlich 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe zudem Nr. 7.2.1).

7.2.4  

1Der LEADER-Zuschuss beträgt bei LAG-Management 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die maximale Höhe des LEADER-Zuschusses für LAG-Management beträgt für die Förderperiode insgesamt 330 000 €. 3Zudem darf gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 der für LAG-Management gewährte LEADER-Zuschuss 25 % des gesamten öffentlichen Beitrags für die Umsetzung der Entwicklungsstrategie der jeweiligen LAG nicht überschreiten.

7.2.5  

1Der LEADER-Zuschuss beträgt für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ der jeweiligen LAG 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt für die Förderperiode maximal 50 000 € pro LAG. 2Das Projekt kann dabei grundsätzlich nur mit einem Förderantrag je LAG beantragt werden. 3Die Höhe der Unterstützung aus dem Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ durch die LAG beträgt maximal 5 000 € je Einzelmaßnahme.

7.2.6  

Abweichend von der in Nrn. 7.2.1 bis 7.2.5 genannten Höhe der Förderung kann die LAG mit entsprechender Begründung den Maximalbetrag für den möglichen Zuschuss für Projekte begrenzen, wenn entsprechende Regelungen in der LES bzw. in einer Fortschreibung der LES oder ergänzenden Beschlüssen enthalten sind.

7.2.7  

1Der LEADER-Zuschuss für Projekte (ausgenommen LAG-Management, siehe Nr. 7.2.4) ist grundsätzlich beschränkt auf bis zu
250 000 € pro Einzelprojekt (Projekte im Gebiet einer LAG),
250 000 € pro Teilprojekt bei teilbaren Kooperationsprojekten,
250 000 € multipliziert mit der Anzahl der beteiligten bayerischen LAGen bei unteilbaren Kooperationsprojekten, jedoch insgesamt maximal 1,5 Mio. €.
2Eine Überschreitung dieser grundsätzlichen Obergrenzen bis zu jeweils maximal 50 % ist nur möglich, wenn das jeweilige Projekt zu mehr als einem Entwicklungs- bzw. Handlungsziel der LES der jeweiligen LAG beiträgt und im Projektauswahlverfahren der LAG mindestens 80 % der dort möglichen Maximalpunktzahl erreicht. 3Zudem ist eine Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) erforderlich. 4Beihilferechtliche Begrenzungen bleiben davon unberührt.