Inhalt

Text gilt ab: 06.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

9.   Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Ergänzend zu den Regelungen der RRL EU-Invest nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
Vorhaben nach Art. 70 (Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen), Art. 71 (Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen) und Art. 72 (Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben) der Verordnung (EU) 2021/2115,
Vorhaben zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum nach Art. 75 der Verordnung (EU) 2021/2115,
Vorhaben nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Risikomanagementinstrumente),
Vorhaben nach Art. 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Wissensaustausch und Verbreitung von Information),
Kosten der Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind,
Pflichtaufgaben von Gebietskörperschaften (mit Ausnahme der unter Nr. 4.2.2 genannten Bereiche),
Investitionen in Aufforstung,
Projekte mit Kostenschlüssel.