Inhalt
9.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Ergänzend zu den Regelungen der RRL EU-Invest nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- –
Vorhaben nach Art. 70 (Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen), Art. 71 (Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen) und Art. 72 (Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben) der Verordnung (EU) 2021/2115,
- –
Vorhaben zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum nach Art. 75 der Verordnung (EU) 2021/2115,
- –
Vorhaben nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Risikomanagementinstrumente),
- –
Vorhaben nach Art. 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Wissensaustausch und Verbreitung von Information),
- –
Kosten der Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind,
- –
Pflichtaufgaben von Gebietskörperschaften (mit Ausnahme der unter Nr. 4.2.2 genannten Bereiche),
- –
Investitionen in Aufforstung,
- –
Projekte mit Kostenschlüssel.