Inhalt

Text gilt ab: 06.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

10.   Weitere Zuwendungsbestimmungen

10.1   Zulässiger Vorhabenbeginn

1Für das LAG-Management gemäß Nr. 4.1.4 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn mit Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums zur Beantragung einer LEADER-Förderung für das LAG-Management für die Förderperiode 2023 bis 2027 als erteilt. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begründet keinen Anspruch auf Zuwendung. 3Die Förderfähigkeit der Ausgaben für das LAG-Management beginnt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. 4Abweichend von Satz 3 gilt im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 1. Juli 2024, dass eine Förderung für LAG-Management ergänzend zu den Regelungen in der RRL EU-Invest ab Beschluss der LAG zur Beantragung einer LEADER-Förderung für das LAG-Management, frühestens jedoch ab 1. Juli 2023 möglich ist.
5Dabei ist es bei Personalkosten im Rahmen des LAG-Managements weder relevant, ob bereits vorher ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, noch wann ggf. eine Vereinbarung zwischen LAG und Landkreis o. Ä. abgeschlossen wurde, wenn der Landkreis o. Ä. das LAG-Management bei sich anstellt und als Antragsteller hierfür auftritt.
6Für die Anbahnung von Kooperationsprojekten als projektvorbereitende Aktivtäten gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn als erteilt.

10.2   Wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz von Haushaltsmitteln

1Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird durch eine Plausibilisierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährleistet. 2Hierzu kann jede der in der RRL EU-Invest genannten Arten angewendet werden.

10.3   Mehrfachförderung

1Für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben können nur dann gleichzeitig Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden, wenn
es sich bei diesen um ausschließlich nationale öffentliche Förderprogramme gemäß Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes) handelt und
mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist.
2Die Summe aller bewilligten Zuschüsse (aus EU- und Landesmitteln) aus öffentlichen Förderprogrammen ist auf maximal 90 % der Gesamtkosten zu begrenzen. 3Bei Überschreitung erfolgt eine Kürzung der LEADER-Zuwendung.

10.4   Mittel anderer Geldgeber

1Vom Antragsteller sind (unbeschadet Nr. 7.2.1, Satz 2) grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln aufzubringen. 2In begründeten Ausnahmefällen (bei mehreren finanziell und inhaltlich beteiligten Projektpartnern) kann vom StMELF eine Abweichung genehmigt werden. 3Bei einer Anerkennung von Eigenleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben stellt die Obergrenze für die Höhe des Zuschusses (aus ELER- und Landesmitteln) der Betrag der tatsächlich bezahlten Rechnungen (zuwendungsfähige Ausgaben dieser Rechnungen) abzüglich 10 % dieses Betrags dar.