Inhalt

Text gilt ab: 06.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

2.   Anwendung des Beihilferechts

1Beihilfen im Sinne von Art. 107 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union können bei LEADER gewährt werden
im Rahmen der Agrar-GVO und dort der Freistellungstatbestände gemäß Art. 60 „Beihilfen für CLLD-Projekte“ oder gemäß Art. 61 „Begrenzte Beihilfebeträge für CLLD-Projekte“,
als De-minimis-Beihilfen (Gewerbe).
2Bei Beihilfen im Rahmen der Agrar-GVO werden auf einer Beihilfe-Website folgende Informationen veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
Name der Bewilligungsbehörde,
Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 100 000 €.
3Projekte, bei denen landwirtschaftliche Produkte nur Mittel zum Zweck sind und bei denen Ankauf, Anlage bzw. Erstanpflanzung als typischer Projektbestandteil zum Gesamtprojekt gehört (z. B. Arboretum, Themengarten, Themenpark, Lehr-/Schaugarten etc.) sind von den in den jeweiligen beihilferechtlichen Grundlagen genannten Vorgaben für Projekte im Agrarsektor nicht betroffen.