Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Billigkeitsleistung

3.1   Gesamthöhe

1Die für die Bayerische Energie-Härtefallhilfe zur Verfügung stehenden Mittel werden durch den Bund aufgebracht; Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt erst nach Freigabe der Mittel durch den Bund. 2Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel wählt die Bewilligungsstelle die Anträge nach Eingang aus. 3Eine Bewilligung beantragter Billigkeitsleistungen über die zur Verfügung stehenden Mittel ist ausgeschlossen.

3.2   Berücksichtigungsfähige Kosten; Hilfezeitraum

1Berücksichtigungsfähig sind betriebliche Energiekosten von Betriebsstätten in Bayern für die Nutzung nicht-leitungsgebundener Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) zum Zwecke der Wärmeerzeugung (z. B. Heizungs- und Prozesswärme) und leitungsgebundener Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme).
2Der Hilfezeitraum umfasst
a)
für die Härtefallhilfe 2022 wahlweise die Monate Januar bis Dezember 2022 (12 Monate) oder die Monate Juli bis Dezember 2022 (6 Monate),
b)
für die Härtefallhilfe 2023 die Monate Januar 2023 bis Dezember 2023 (12 Monate).
3Nicht-leitungsgebundene Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) müssen im Jahr 2022 (Härtefallhilfe 2022) bzw. in den Jahren 2022 oder 2023 (Härtefallhilfe 2023) beschafft und bezahlt worden sein (Beschaffungszeitraum). 4Kosten von Energieträgern zum privaten Verbrauch, zum Verbrauch durch Dritte, zur stofflichen Verwertung oder zur Nutzung als Treibstoff sind nicht zu berücksichtigen.

3.3   Höhe der Billigkeitsleistung; Bagatell- und Höchstgrenze

3.3.1   Nicht-leitungsgebundene Energieträger

1Die Höhe der Billigkeitsleistung für den jeweils beantragten, gesamten Hilfezeitraum berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:
V * [PB – (PM * 2)] * x
2Dabei steht
V
für den Jahres-Durchschnittsverbrauch des Energieträgers in energieträgerspezifischen Verbrauchseinheiten in den Jahren 2019 bis 2022 (Betrachtungszeitraum); der Jahres-Durchschnittsverbrauch wird auf Grundlage der tatsächlichen Beschaffungsmengen sämtlicher Lieferungen im gesamten Betrachtungszeitraum berechnet,
PB
für den tatsächlich gezahlten Beschaffungspreis (maximal bis zur Höhe des am Beschaffungstag geltenden marktüblichen Preises) pro Verbrauchseinheit in Euro im jeweiligen Beschaffungszeitraum; bei mehreren Beschaffungen ist auf den mengengewichteten Durchschnittspreis abzustellen und
PM
für den durchschnittlichen allgemeinen Marktpreis pro Verbrauchseinheit in Euro im Jahr 2021,
x
für den Korrekturfaktor bei Wahl eines halbjährigen Hilfezeitraums für die Härtefallhilfe 2022; hat der Antragsteller für die Härtefallhilfe 2022 als Hilfezeitraum die Monate Juli bis Dezember 2022 (6 Monate) gewählt, beträgt dieser Faktor 0,5, in allen anderen Fällen beträgt dieser Faktor 1.
3War der Antragsteller in den Jahren 2020 und 2021 von staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie betroffen, kann er für die Berechnung des Jahres-Durchschnittsverbrauchs (V) stattdessen als Betrachtungszeitraum die Jahre 2017 bis 2022 heranziehen; die Corona-Betroffenheit ist durch Vorlage von Bewilligungsbescheiden aus staatlichen Corona-Unterstützungsprogrammen für die Jahre 2020 und 2021 nachzuweisen. 4Die Höhe der nach Satz 1 berechneten Billigkeitsleistung reduziert sich um 20 Prozent, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, dass Energieeinsparungen in Höhe von 20 Prozent des angesetzten Jahres-Durchschnittsverbrauchs (V) ohne Reduzierung des Produktionsumfangs zum Zeitpunkt der Antragstellung kurzfristig nicht umsetzbar waren. 5In begründeten Einzelfällen können besondere Umstände bei der Berechnung der Billigkeitsleistung berücksichtigt werden, wenn nicht für den gesamten maßgeblichen Betrachtungszeitraum Beschaffungsmengen vorliegen oder sich die Betriebsgröße im Betrachtungszeitraum substantiell verändert hat.

3.3.2   Leitungsgebundene Energieträger

3.3.2.1   Härtefallhilfe 2022

1Die Höhe der Billigkeitsleistung für den jeweils beantragten, gesamten Hilfezeitraum der Härtefallhilfe 2022 berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:
V 2022 * (PB – PR) * x
2Dabei steht
V 2022
für den Jahresverbrauch in Kilowattstunden im Jahr 2022,
PB
für den tatsächlich gezahlten Durchschnittspreis in Euro pro kWh im gewählten Hilfezeitraum,
PR
für den maßgeblichen Referenzpreis; der Referenzpreis beträgt das Doppelte des individuellen Durchschnittspreises in Euro pro kWh im Jahr 2021,
x
für den Korrekturfaktor bei Wahl eines halbjährigen Hilfezeitraums; hat der Antragsteller als Hilfezeitraum die Monate Juli bis Dezember 2022 (6 Monate) gewählt, beträgt dieser Faktor 0,5, andernfalls beträgt dieser Faktor 1.

3.3.2.2   Härtefallhilfe 2023

1Die Höhe der Billigkeitsleistung pro Monat im Hilfezeitraum der Härtefallhilfe 2023 berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:
V/12 * [(PB – PR) * (1 – y) + (PD – PR) * y]
2Dabei steht
V
für den Jahresverbrauch in Kilowattstunden im Jahr 2023; für die Bewilligung wird zunächst der Jahresverbrauch 2021 zugrunde gelegt, im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Neuberechnung der Höhe auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs 2023,
PB
für den tatsächlich in diesem Monat geltenden, ggf. mengengewichteten durchschnittlichen Beschaffungspreis pro kWh in Euro für Mengen über dem Entlastungskontingent,
PD
für die Höhe der für den Antragsteller maßgeblichen Preisdeckelung pro kWh in Euro entsprechend den Energiepreisbremsen des Bundes (vgl. § 6 StromPBG, §§ 10, 17 EWPBG), (ggf. zzgl. Entgelte und Steuern, wenn die Netto-Werte einschlägig),
PR
für den maßgeblichen Referenzpreis; der Referenzpreis beträgt das Doppelte des individuellen Durchschnittspreises in Euro pro kWh im Jahr 2021, sofern der für die Energiepreisbremse maßgebliche Preisdeckel des Bundes mehr als doppelt so hoch ist wie der vom Antragsteller durchschnittlich im Jahr 2021 gezahlte Preis pro kWh; andernfalls entspricht der Referenzpreis dem Preisdeckel (PD),
y
für den Faktor in Höhe des für den Antragsteller maßgeblichen Entlastungskontingents nach den Energiepreisbremsen des Bundes (vgl. § 6 StromPBG, §§ 10, 17 EWPBG), also entweder 0,7 oder 0,8.
3War der Antragsteller im Jahr 2021 nachweislich von staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie betroffen, kann er für die Berechnung des Jahres-Durchschnittsverbrauchs (V) zunächst ersatzweise das Jahr 2019 heranziehen; die Corona-Betroffenheit ist durch Vorlage von Bewilligungsbescheiden aus staatlichen Corona-Unterstützungsprogrammen für das Jahr 2021 nachzuweisen; die Neuberechnung der Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs 2023 bleibt davon unberührt. 4Erhöhungen des tatsächlich gezahlten Preises (PB) können bis zum Ende der Antragsfrist (Nr. 4.1) geltend gemacht werden; Preissenkungen im Hilfezeitraum sind vom Antragsteller bzw. beauftragten qualifizierten Dritten unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen.

3.3.3   Bagatellgrenze, Höchstgrenze

1Die Höhe der zu gewährenden Billigkeitsleistung muss je Antrag mindestens 2 000 Euro betragen. 2Die Bagatellgrenze in Satz 1 erhöht sich auf 4 000 Euro bei Antragstellern mit mindestens 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und auf 6 000 Euro bei Antragstellern mit mindestens 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). 3Die Billigkeitsleistung ist insgesamt für jeden Antragsberechtigten auf höchstens 500 000 Euro beschränkt. 4Die Härtefallhilfe 2022 wird höchstens bis zur Höhe des Vorsteuerverlusts im Sinne von Nr. 2.2 Satz 3 gewährt; bei inhabergeführten Unternehmen gilt Nr. 2.2 Satz 5 entsprechend; eine vergleichbare Deckelung findet bei der Härtefallhilfe 2023 nicht statt. 5Die beihilferechtlichen Vorschriften (Nr. 8) bleiben im Übrigen unberührt.

3.3.4   Verhältnis zu anderen staatlichen Unterstützungsprogrammen

1Leistungen und Entlastungen, die der Antragsteller für Energiekosten im Rahmen anderer Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder Kommunen erhält, sind auf die Billigkeitsleistung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe anzurechnen, soweit sich Finanzhilfegegenstand und Hilfezeitraum (Nr. 3.2) überschneiden. 2Billigkeitsleistungen für leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme) und nicht-leitungsgebundene Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) sowie die Härtefallhilfe 2022 und die Härtefallhilfe 2023 sind kumulierbar. 3Die Beschaffungen von nicht-leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 können jeweils nur in einer Programmlinie geltend gemacht werden. 4Darlehen mit vergünstigten Konditionen und andere Finanzierungshilfen (z. B. LfA-/KfW-Kredite) im Zusammenhang mit der Energiekrise werden nicht auf die Billigkeitsleistung angerechnet.