Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2. Antragsberechtigung

2.1 Antragsteller

1Antragsberechtigt sind – unabhängig von Rechtsform und Branche – von der Energiekrise betroffene Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1 mit Verwaltungssitz im Freistaat Bayern, die leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme) bzw. nicht-leitungsgebundene Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas, Kohle) als Letztverbraucher2 unternehmerisch verwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend für gemeinnützige Betriebe sowie für Träger von privaten Schulen im Sinne des Art. 90 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. 3Satz 1 gilt entsprechend für verbundene Unternehmen3, wenn sich das zuständige Finanzamt des Unternehmens, der natürlichen Person oder der gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen mit beherrschendem Einfluss in Bayern befindet.
4Nicht antragsberechtigt sind
a)
Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden (öffentliche Unternehmen) mit Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) und Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften,
b)
Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes (davon nicht umfasst sind Unternehmen, die Energie ausschließlich zur Eigenversorgung herstellen),
c)
Kredit- und Finanzinstitute nach § 1 des Kreditwesengesetzes,
d)
Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2021 ihre Tätigkeit erstmals aufgenommen haben bzw. gegründet wurden,
e)
Unternehmen, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens bis zur abschließenden Bearbeitung des Antrags ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) vorliegt, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde (§ 26 InsO),
f)
Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt haben und
g)
Unternehmen, gegen die Sanktionen4 aufgrund der Aggression Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden.

2.2 Besondere wirtschaftliche Härte (Härtefall)

1Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn der zugrundliegende Sachverhalt eine durch die Energiekrise bedingte besondere Härte aufweist. 2Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. 3Für die Härtefallhilfe 2022 liegt ein Härtefall vor, wenn das Jahresergebnis vor Steuern (EBT) im Jahr 2022 negativ war. 4Für die Härtefallhilfe 2023 wird ein Härtefall vermutet, wenn der für 2023 zu erwartende Jahresgewinn durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wird; der zu erwartende Jahresgewinn wird entweder bestimmt als Vorsteuergewinn (EBT) auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2018 bis 2021 und der Betriebswirtschaftlichen Auswertung 2022 oder aufgrund der Einnahmenüberschussrechnung der betreffenden Jahre. 5Bei inhabergeführten Unternehmen werden das für die Härtefallhilfe 2022 maßgebliche Jahresergebnis und der für die Härtefallhilfe 2023 maßgebliche erwartete Jahresgewinn um einen fiktiven Unternehmerlohn bereinigt, sofern kein Geschäftsführergehalt gezahlt wurde; der fiktive Unternehmerlohn bemisst sich nach dem individuellen Pfändungsfreibeitrag des Inhabers, mindestens jedoch 2 000 Euro pro Monat. 6Ohne die übermäßige Energiekostenbelastung muss für den Antragsteller eine positive Prognose über ausreichende Liquidität bestehen, d. h. in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten müssen die erwartbaren Ausgaben aus den erwartbaren Einnahmen und dem Liquiditätsbestand gedeckt sein (Liquiditätsvorausschau).

1 [Amtl. Anm.:] KMU im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die bis zu 500 Personen (Vollzeitäquivalente) zum Stichtag 31. Dezember 2022 beschäftigten.
2 [Amtl. Anm.:] Letztverbraucher sind natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinn dieser Richtlinie gleich.
3 [Amtl. Anm.:] Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
4 [Amtl. Anm.:] Es gelten Sanktionen der Europäischen Union (EU) für das Unternehmen, bezogen auf (i) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der EU, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind, (ii) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und (iii) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.