Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Antragsprüfung und Auszahlung

5.1   Bewilligungsstelle

1Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) ist Bewilligungsstelle gemäß § 47b Abs. 2 ZustV und entscheidet im Fall der Härtefallhilfe 2023 unter Berücksichtigung der Empfehlung der Härtefallkommission (Nr. 5.3) über die Bewilligung und die Höhe der Billigkeitsleistung. 2Offensichtlich unbegründete Anträge und Anträge unter der Bagatellgrenze (Nr. 3.3.3) werden ohne Vorprüfung oder Beteiligung der Härtefallkommission abgelehnt. 3Die Bewilligungsstelle darf auf die Richtigkeit der Vorbereitung der Entscheidung (siehe Nr. 5.2) und im Fall der Härtefallhilfe 2023 die Empfehlung der Härtefallkommission (siehe Nr. 5.3) vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 4Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung sowie für deren Höhe vorliegen, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim qualifizierten Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an. 5Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, wird der Antrag so ausgelegt, dass er sich auf eine Billigkeitsleistung in maximal zulässiger Höhe bezieht, und entsprechend angepasst. 6Die Bewilligungsstelle und der die Entscheidung vorbereitende Dritte (Nr. 5.2) treffen geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern, insbesondere können Angaben zur Identität und Antragsberechtigung sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Billigkeitsleistung mit den zuständigen Behörden (z. B. Finanzämter) abgeglichen werden.

5.2   Vorbereitung der Entscheidung

Die Entscheidung über Anträge, die nicht bereits offensichtlich unbegründet sind und nicht unter die Bagatellgrenze (Nr. 3.3.3) fallen, bereitet ein vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) beauftragter Dritter vor.

5.3   Härtefallkommission

1Die Anträge der Härtefallhilfe 2023 und vorbereiteten Stellungnahmen des StMWi werden einer Härtefallkommission vorgelegt. 2Sie besteht aus fünf Mitgliedern, davon drei Vertreter der bayerischen Wirtschaft, ein Vertreter der bayerischen Steuerberaterkammern und ein Vertreter des StMWi, der den Vorsitz der Härtefallkommission hat. 3Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch das StMWi bestimmt. 4Die Härtefallkommission gibt eine Empfehlung für die Entscheidung der Anträge ab. 5Der Vertreter des StMWi hat jederzeit und ohne Begründung die Möglichkeit, die Empfehlung an sich zu ziehen und sie ohne die übrigen Mitglieder abzugeben, um insbesondere mögliche Interessenskonflikte der übrigen Mitglieder zu vermeiden und die Rechtmäßigkeit der Empfehlung zu gewährleisten. 6Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung zu Ablauf und Verfahren, die der Zustimmung des StMWi bedarf.

5.4   Auszahlung

Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

5.5   Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Die Billigkeitsleistung ist vollständig zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2023 dauerhaft einstellt oder vor diesem Zeitpunkt ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) eintritt. 2Die Bewilligungsstelle darf keine Billigkeitsleistung auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) vorliegt; dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit nach dem 31. Dezember 2023 einstellt oder ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) nach diesem Zeitpunkt vorliegt, aber die Auszahlung der Billigkeitsleistung später erfolgen soll. 3Antragsteller und qualifizierte Dritte sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt wird oder ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) vorliegt.