Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Antragsverfahren

4.1   Antragsfrist und -form

1Anträge können ausschließlich in digitaler Form über ein elektronisches Antragsportal gestellt werden. 2Die Antragstellung ist bis spätestens zum 31. Oktober 2023 möglich.

4.2   Antragstellung

1Anträge können durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen beauftragten qualifizierten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt) gestellt werden; Anträge für die Härtefallhilfe 2022 und Härtefallhilfe 2023 sind gesondert zu stellen. 2Für verbundene Unternehmen kann jeweils nur ein Antrag für den gesamten Unternehmensverbund gestellt werden. 3Der Antragsteller hat insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:
a)
Erklärung, dass die Antragsvoraussetzungen bekannt und sämtliche Angaben sowie die dazu eingereichten Unterlagen richtig und vollständig sind.
b)
Erklärung, dass durch Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 voraussichtlich nicht überschritten wird und keine Überkompensation oder doppelte Erstattung vorliegt.
c)
Erklärung, dass von den subventionserheblichen Tatsachen Kenntnis genommen wurde.
d)
Erklärung, dass nach Ablauf des Hilfezeitraums, spätestens aber bis zum 30. Juni 2024, ein Rückmeldeverfahren (Nr. 6) einzuhalten ist.
e)
Erklärung, ob es sich beim Antragsteller um ein verbundenes Unternehmen nach EU-Beihilferecht handelt.
f)
Erklärung, dass zur Kenntnis genommen wird, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Billigkeitsleistung erforderlich sind (§ 31a AO).
g)
Erklärung, dass die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber der Bewilligungsstelle und den Strafverfolgungsbehörden befreit werden, soweit es sich um Angaben und Daten des Antragstellers handelt, die im Antragsverfahren bekannt geworden sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
h)
Erklärung, dass zur Kenntnis genommen wird, dass für die Prüfung der Antragsberechtigung ein Abgleich der Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, erfolgt (insbesondere die Gewährung von Leistungen aus anderen Förderprogrammen sowie den Energiepreisbremsen des Bundes) und dass damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist.
i)
Erklärung, dass zur Kenntnis genommen wird, dass die Bewilligungsstelle personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen kann, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
j)
Erklärung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und dass die Bewilligungsstelle von einer dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. Anmeldung der Insolvenz vor Erhalt des Zuschusses unverzüglich informiert wird.
k)
Erklärung, dass der Antragsteller der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO).
l)
Erklärung, dass der Antragsteller der Bewilligungsstelle und sonstigen zuständigen Behörden bzw. für die Begutachtung der Anträge beauftragten Dienstleistern auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellt.
m)
Erklärung, dass der Antragsteller bei der Evaluierung der Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen mitwirkt und hierzu – soweit erforderlich – über die im Antragsverfahren gemachten Angaben hinausgehende Daten zur Verfügung stellen wird.
4Der Antragsteller hat sämtliche für die Antragsprüfung erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorzulegen und der Bewilligungsstelle auf Anforderung die gemachten Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. 5Kommt der Antragsteller seinen Einreichungs- oder Nachweispflichten nicht nach, kann die Bewilligungsstelle den Antrag nach einmaliger Aufforderung, die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen, vollständig ablehnen. 6Der qualifizierte Dritte hat insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:
a)
Erklärung, dass er mit der Prüfung der Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Rechtsanwaltskammer einverstanden ist.
b)
Erklärung, die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Antragsberechtigung überprüft und deren Richtigkeit bestätigt zu haben.
c)
Erklärung, dass die Antragsvoraussetzungen auf Grundlage der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vorliegen.
d)
Erklärung, dass die vom Unternehmen bereitgestellten Informationen und Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtefalls und der Angaben für das (Nicht-)Vorliegen eines Verbundes im beihilferechtlichen Sinn, plausibel sind.
7Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe hat der qualifizierte Dritte die allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 8Verstöße bzw. der Verdacht auf Verstöße gegen die Berufspflichten werden an die zuständige Berufskammer gemeldet.