Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zweck und Gegenstand der Billigkeitsleistung

1Angesichts der durch den Ausfall der Gaslieferungen aus Russland verursachten branchen- und bereichsübergreifenden Preissteigerungen bei Energie in Deutschland unterstützen Bund und Freistaat Unternehmen in Bezug auf gestiegene Gas- und Stromkosten durch die Energiepreisbremsen. 2Um bei Unternehmen besondere Härten, die trotz dieser umfassenden Maßnahmen für leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme) auftreten könnten, zu vermeiden und Lücken hinsichtlich nicht-leitungsgebundener Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) zu füllen, sollen Unternehmen im Rahmen der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe durch eine Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch (Art. 53 BayHO) unterstützt werden. 3Die Bayerische Energie-Härtefallhilfe umfasst die Härtefallhilfe für das Jahr 2022 (Härtefallhilfe 2022) und die Härtefallhilfe für das Jahr 2023 (Härtefallhilfe 2023).