Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Nachprüfungen

1Der Bundesrechnungshof und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, bei Leistungsempfängern Prüfungen gemäß § 93 BHO bzw. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO durchzuführen. 2Dem StMWi sowie der Bewilligungsstelle sind von den Leistungsempfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Billigkeitsleistungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 4Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten und erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Billigkeitsleistung mindestens zehn Jahre ab ihrer Gewährung bereitzuhalten und auf Verlangen herauszugeben.