Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Schlussabrechnung

1Für die Härtefallhilfe 2023 hat der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter nach Ablauf des Hilfezeitraums bzw. nach Bewilligung der Härtefallhilfe 2023, spätestens jedoch bis 30. September 2024, gegenüber der Bewilligungsstelle über das elektronische Antragsportal insbesondere folgende Rückmeldung mit Stand zum 31. Dezember 2023 zu machen:
a)
Erklärung, ob durch die Gewährung der Billigkeitsleistung der beihilferechtliche Höchstbetrag nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 überschritten wurde.
b)
Erklärung, in welcher Höhe Billigkeitsleistungen aus anderen Finanzhilfsprogrammen des Bundes, der Länder und der Kommunen, die sich hinsichtlich Gegenstand und Zeitraum der Bewilligung mit der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe überschneiden, gewährt wurden.
c)
Erklärung, dass kein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16ff. InsO) vorlag, kein Insolvenzverfahren eröffnet war oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde (§ 26 InsO).
d)
Erklärung, dass die Geschäftstätigkeit nicht dauerhaft eingestellt wurde.
e)
Erklärung zur Höhe sämtlicher tatsächlich gezahlter Beschaffungspreise im Hilfezeitraum.
f)
Erklärung zur Höhe des tatsächlichen Jahresverbrauchs im Jahr 2023 bei leitungsgebundenen Energieträgern.
2Bei Antragstellung durch einen qualifizierten Dritten hat dieser insbesondere zu erklären, dass die Angaben des Antragstellers plausibel sind. 3Die Bewilligungsstelle darf auf die gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 4Ist eine Veränderung der Angaben des Antragstellers eingetreten, hat er bzw. der qualifizierte Dritte unter Vorlage der erforderlichen Nachweise unverzüglich die Bewilligungsstelle darüber in Kenntnis zu setzen; zu viel gezahlte Leistungen sind durch die Bewilligungsstelle zurückzufordern. 5Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung den Betrag der bereits gezahlten Billigkeitsleistung übersteigt, erfolgt keine Nachzahlung. 6Der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter muss der Bewilligungsstelle die Rückmeldung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. 7Die Bewilligungsstelle kann die Art und Weise festlegen, auf die die Nachweise vorzulegen sind. 8Falls der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter die Rückmeldung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmalig, verbunden mit der Aufforderung, die Rückmeldung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 9Kommt der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter den Pflichten im Rahmen der Rückmeldung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach oder sind die vorzulegenden Unterlagen oder Erklärungen des Antragstellers oder des beauftragten qualifizierten Dritten unrichtig, kann die Bewilligungsstelle die Billigkeitsleistung vollständig zurückfordern. 10Für die Härtefallhilfe 2022 hat der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter gegenüber der Bewilligungsstelle über das elektronische Antragsportal bis 30. Juni 2024 eine vereinfachte Rückmeldung mit Stand zum 31. Dezember 2023 zu Satz 1 Buchst. a) bis d) abzugeben.