Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Umsatzrückgang; Vergleichszeitraum

3.1 Programmteil A

1Bei Antragstellern im Programmteil A muss der Umsatz10 im Dezember 2021 coronabedingt um mindestens 70 Prozent gegenüber dem Umsatz im Dezember 2019 als Vergleichszeitraum zurückgegangen sein. 2Alternativ kann der Antragsteller für die Ermittlung des Umsatzrückgangs den Monat November 2021 und als Vergleichszeitraum den Monat November 2019 wählen, wenn der Antragsteller als Beschicker an einem Weihnachts-, Advents- oder Jahresmarkt im Jahr 2019 teilnahm oder im Jahr 2021 teilnehmen wollte, der ganz oder überwiegend in den Monat November fiel. 3Ausnahmweise kann der Antragsteller die Monate November bzw. Dezember im Jahr 2018 als Vergleichszeitraum wählen, wenn der Antragsteller aus besonderen Gründen (z. B. Krankheit) als Beschicker von Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten keine Umsätze in den Monaten November 2019 oder Dezember 2019 erzielen konnte. 4Unternehmen, die ihre Tätigkeit erstmals nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 oder in den Monaten Juni bis September 2021 in Ansatz bringen oder auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 oder 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 5Die Corona-Bedingtheit des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum (November 2021 bis März 2022) sowie das Vorliegen einer Corona-bedingten besonderen Härte (Härtefall) wird aufgrund der Absage von Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten in Bayern vermutet.

3.2 Programmteil B

1Bei Antragstellern im Programmteil B muss der Umsatz in mindestens fünf Monaten im Jahr 2021 coronabedingt um mindestens 50 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vergleichsmonat im Jahr 2019 oder wahlweise gegenüber dem monatlichen Durchschnittsumsatz im Jahr 2019 zurückgegangen sein. 2Nr. 3.1 Satz 5 gilt entsprechend.

10 [Amtl. Anm.:] Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Bei Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).