Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Rolle der prüfenden Dritten

1Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.