Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

11. Steuerrechtliche Hinweise

1Die von der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller gewährten Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. 2Umsatzsteuerrechtlich sind die Billigkeitsleistungen nicht steuerbar. 3Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährten Billigkeitsleistungen; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen sind die Billigkeitsleistungen nicht zu berücksichtigen.