Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck

1Die erneute Absage von Weihnachtsmärkten in Bayern hat durch den Wegfall des wichtigen Weihnachtsgeschäfts zu erheblichen Umsatzrückgängen geführt und belastet die bereits besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schausteller zusätzlich stark. 2Daher beschloss der Bayerische Ministerrat am 3. Dezember 2021, die Betroffenen zusätzlich zu den Förderungen des Bundes durch einen fiktiven Unternehmerlohn zur Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz und zur Deckung privater Lebenshaltungskosten für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 (Förderzeitraum) zu unterstützen (Programmteil A). 3Da die gesamte Branche der Schausteller und Marktkaufleute aufgrund der Absage von Volksfesten im Jahr 2021 erhebliche Umsatzrückgänge erlitten hat und ihre wirtschaftliche Situation weiterhin prekär ist, hat der Bayerische Ministerrat am 2. März 2022 eine Sonderhilfe für Schausteller und Marktkaufleute beschlossen, die durch die Absage von Volksfesten in Bayern im Jahr 2021 erhebliche coronabedingte Umsatzrückgänge erlitten haben. 4Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte wird entsprechend erweitert (Programmteil B). 5Leistungen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller sind Billigkeitsleistungen nach Art. 53 BayHO, auf die kein Rechtsanspruch besteht.