Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Antragsberechtigte Personen

2.1 Selbständige

1Antragsberechtigt sind gewerbliche und freiberufliche Selbstständige im Haupterwerb4, die
a)
im Programmteil A ihre Tätigkeit spätestens vor dem 1. Oktober 2021 erstmals aufgenommen haben und planten, als Beschicker an Weihnachts-, Advents- oder Jahresmärkten teilzunehmen, die – zumindest teilweise – im Zeitraum zwischen dem 15. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 in Bayern stattgefunden hätten, und
b)
im Programmteil B als Schausteller oder Marktkaufleute5 ein Reisegewerbe im Sinne von § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung betreiben und im Jahr 2019 auf Volksfesten in Bayern tätig waren.
2Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz in Bayern haben und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein. 3Veranstalter von Volksfesten, Weihnachts-, Advents- oder Jahresmärkten sind – unabhängig von ihrer Rechtsform – nicht antragsberechtigt.

2.2 Inhaber von Einzelunternehmen; Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften

1 Nr. 2.1 Satz 1 gilt entsprechend für
a)
Inhaber von Einzelunternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter im Vollzeit-Äquivalent6 zum Stichtag 15. November 2021,
b)
Gesellschafter – unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe – von Personengesellschaften, die natürliche Personen und zur Geschäftsführung befugt sind, und
c)
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
2Die in Satz 1 genannten Unternehmen müssen die Voraussetzungen für Klein- oder Kleinstunternehmen7 erfüllen. 3Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Sitz der Geschäftsführung abzustellen ist.

2.3 Verbundene Unternehmen

1Verbundene Unternehmen im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung8 können einzeln eigene Anträge stellen. 2Im Rahmen der Antragsberechtigung ist auf das einzelne verbundene Unternehmen und nicht den gesamten Unternehmensverbund abzustellen. 3Die beihilferechtliche Höchstgrenze bleibt davon unberührt (Nr. 9).

2.4 Öffentliche Unternehmen

Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt; dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2.5 Unternehmen in Schwierigkeiten

1Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung9 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, sind nicht antragsberechtigt. 2Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund, es sei denn der gesamte Verbund hat sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und dieser Status wurde zwischenzeitlich nicht wieder überwunden. 3Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind nur dann nicht antragsberechtigt, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 4Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 5Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.

4 [Amtl. Anm.:] Als Selbstständige gelten Antragsteller, die zum Stichtag 15. November 2021 weniger als einen Mitarbeiter im Vollzeit-Äquivalent beschäftigten. Der überwiegende Teil (d. h. mehr als 50 Prozent) der Summe der Einkünfte im Jahr 2019 muss aus der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stammen; wurde die Tätigkeit Programmteil A erstmals nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Vergleichsumsatzes (Nr. 3 Satz 4) zugrunde gelegt wird.
5 [Amtl. Anm.:] Als Schausteller und Marktkaufleute gelten Angehörige der folgenden Wirtschaftszweige (WZ 2008): G47.81-89, I56.10.3, R93.21.0, R93.29.0.
6 [Amtl. Anm.:] Bei der Ermittlung der Vollzeit-Äquivalente werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist der Durchschnitt der Beschäftigten im gewählten Vergleichszeitraum (Nr. 3) maßgebend.
7 [Amtl. Anm.:] Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen (zum Stichtag 15. November 2021) beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet, als Kleinunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen (zum Stichtag 15. November 2021) beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
8 [Amtl. Anm.:] Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
9 [Amtl. Anm.:] Verordnung (EU) Nr. 651/2014.