Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9. Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung der Anträge durch die Bewilligungsbehörde hat beihilfekonform zu erfolgen. 2Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. 3Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag darf nicht überschritten werden; bei verbundenen Unternehmen (Nr. 2.3) ist sicherzustellen, dass die Summe der an einzelne Verbundunternehmen gewährten Kleinbeihilfen den beihilferechtlichen Höchstbetrag des Verbunds nicht überschreitet. 4Die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten ist sicherzustellen.