Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Nachprüfungen

7.1 Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle

1Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, nach (Teil-)Bewilligung stichprobenartig Nachprüfungen der Anträge durchzuführen; in Verdachtsfällen sind Nachprüfungen verpflichtend durchzuführen. 2Bzgl. der Verhinderung von Missbrauch sind die Maßnahmen der Bayerischen Härtefallhilfe zu beachten, insbesondere finden zur Bekämpfung von Subventionsbetrug stichprobenhaft Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle statt. 3Zu diesem Zweck darf die Bewilligungsstelle insbesondere die IBAN-Nummer der Antragsteller mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen und soweit erforderlich Unterlagen und Auskünfte der prüfenden Dritten, Antragsteller und Finanzämter anfordern. 4Die Bewilligungsstelle kann verlangen, dass eine Schlussabrechnung12 über die erhaltenen Billigkeitsleistungen vorgelegt wird. 5Der Empfänger muss in diesem Fall der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussabrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen (Mitwirkungspflicht). 6Die Bewilligungsstelle kann die Art und Weise festlegen, auf die die Nachweise vorzulegen sind. 7Falls der Antragsteller die Schlussabrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmalig mit der Aufforderung, die Schlussabrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 8Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle sämtliche Billigkeitsleistungen zurückfordern. 9Im Fall einer Schlussabrechnung wird auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen des prüfenden Dritten insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation geprüft. 10Dabei wird die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers überprüft. 11Falls die mit der Schlussabrechnung vorzulegende Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und/oder die Bestätigung bzw. Prüfung durch den prüfenden Dritten falsch sind, sind die erhaltenen Billigkeitsleistungen vollumfänglich zurückzuzahlen. 12Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 13Wird im Rahmen einer Schlussabrechnung festgestellt, dass die Höhe der Billigkeitsleistung den bereits gezahlten Betrag übersteigt, ist keine Nachzahlung möglich.

7.2 Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind durch die Empfänger von Billigkeitsleistungen auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Billigkeitsleistungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Die im Zusammenhang mit der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller relevanten Unterlagen sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Billigkeitsleistungen mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

12 [Amtl. Anm.:] In der Schlussabrechnung bestätigt der Antragsteller insbesondere, dass er nach Antragstellung keine Leistungen aus anderen coronabedingten Förderprogrammen des Bundes, der Länder und Kommunen erhalten hat, die aufgrund desselben Förderungszwecks die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte ausgeschlossen oder die Höhe der Billigkeitsleistungen reduziert hätten (vgl. Nr. 5) und der beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag nicht überschritten wird.