Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Antragsverfahren

6.1 Antragsform und -frist

1Anträge können ausschließlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt (prüfender Dritter) für den Antragsberechtigten in digitaler Form über das länderübergreife Antragsportal der Härtefallhilfen (https://www.haertefallhilfen.de/) bis spätestens zum 31. Mai 2022 gestellt werden; Änderungsanträge können nicht gestellt werden. 2Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird.

6.2 Antragstellung

1Antragsberechtigte können nur einen Antrag unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten oder geschäftlichen Tätigkeiten stellen. 2In Fällen mehrerer Antragsberechtigter in Gesellschaften (Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe b) und c)) kann nur ein Antragsberechtigter den Antrag stellen. 3Zu der Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
a)
Name und Firma,
b)
steuerliche Identifikationsnummer des Antragstellers,
c)
Geburtsdatum,
d)
zuständige Finanzämter,
e)
IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
f)
Wohnsitz bzw. Sitz der Geschäftsführung,
g)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
h)
im Falle von Selbständigen die Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb tätig zu sein.
4Der Antragsteller hat bei Antragstellung insbesondere folgende Erklärungen bzw. Einwilligungen abzugeben:
a)
Erklärung, dass die Angaben im Antrag richtig sind.
b)
Erklärung, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden.
c)
Erklärung, ob er bzw. das Unternehmen ein verbundenes Unternehmen ist.
d)
Erklärung, ob Leistungen nach Nr. 5 Satz 2 bis Satz 5 beantragt, bewilligt oder ausgezahlt wurden.
e)
Erklärung, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird unter Angabe jeder Kleinbeihilfe, die der Antragsteller und sein Unternehmen bisher erhalten haben (z. B. Überbrückungshilfen des Bundes).
f)
Erklärung, dass er sich bei Antragstellung in keinem laufenden Insolvenzverfahren befindet und kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren und keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vorliegen.
g)
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass die Angaben im Antrag sowie die dazu eingereichten Unterlagen subventionserheblich sind.
h)
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte erforderlich sind (§ 31a der Abgabenordnung).
i)
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass durch die Bewilligungsstelle und andere Stellen eine Nachprüfung der (Teil-)Bewilligung durchgeführt werden kann und er eine Mitwirkungspflicht hat.
j)
Einwilligung, dass die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit werden, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 der Abgabenordnung).
k)
Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
l)
Einwilligung zu der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 der Abgabenordnung).
m)
Einwilligung, dass die Bewilligungsstelle personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
n)
Erklärung von Antragsberechtigten im Programmteil B, dass im Jahr 2019 eine Betätigung auf Volksfesten in Bayern erfolgte.
5Der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen insbesondere nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für eine antragsberechtigte Person nach Nr. 2 erfüllt und ein Umsatzrückgang nach Nr. 3 vorliegt.
6Der prüfende Dritte hat insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:
a)
Erklärung, dass er anhand geeigneter Unterlagen die Angaben des Antragstellers nach Satz 3 geprüft hat.
b)
Erklärung, dass er anhand geeigneter Unterlagen die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung, insbesondere den erforderlichen Umsatzrückgang nach Nr. 3 und bei Selbständigen die Tätigkeit im Haupterwerb, geprüft hat.
c)
Erklärung, dass die Angabe des Antragstellers, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, plausibel sind und das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Unternehmensverbundes geprüft wurde.

6.3 Antragsprüfung

1Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist die zuständige Bewilligungsstelle gemäß § 47b ZustV; nach Außerkrafttreten der Rechtsvorschrift ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) zuständig. 2Die Entscheidungen über die Anträge werden durch einen vom StMWi beauftragten Dritten vorbereitet. 3Der Härtefallkommission werden Anträge der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller nicht vorgelegt. 4Die Bewilligungsstelle entscheidet über Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen. 5Sie darf auf die im Antrag gemachten Angaben der prüfenden Dritten vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.

6.4 Auszahlung und Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. 2Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen überschritten, wird die Billigkeitsleistung im Rahmen der Antragsprüfung gekürzt. 3Die Billigkeitsleistungen sind vollständig zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2022 dauerhaft einstellt. 4Die Bewilligungsstelle darf keine Billigkeitsleistungen auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Antragsteller seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2022, jedoch vor Auszahlung der Billigkeitsleistungen dauerhaft einstellt. 5Antragsteller und prüfende Dritte sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs unverzüglich anzuzeigen. 6Hat der Antragsteller die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.