Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Verhältnis zu anderen Hilfen

1Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller dient der Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz und der Deckung privater Lebenshaltungskosten (Förderzweck) für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 (Förderzeitraum). 2Ist der Antragsteller innerhalb des Förderzeitraums zumindest teilweise für andere Corona-bedingte Billigkeitsleistungen mit demselben Förderzweck antragsberechtigt (z. B. das Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe vom 11. März 202111 oder Förderprogramme anderer Länder mit einem fiktiven Unternehmerlohn), ist die Antragsberechtigung für die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ausgeschlossen; bereits beantragte, bewilligte bzw. erhaltene Leistungen sind bei Beantragung der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte anzugeben. 3Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller können die in Nr. 2 genannten Personen neben den Überbrückungshilfen des Bundes (einschließlich Neustarthilfen) und neben der Bayerischen Härtefallhilfe (mit Ausnahme für Monate im Förderzeitraum, für die ein pauschaler Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung geltend gemacht wird) beantragen. 4Hat der Antragsteller innerhalb des Förderzeitraums Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) beantragt oder bezogen, besteht keine Antragsberechtigung für die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller. 5In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass der beihilferechtliche Höchstbetrag nicht überschritten wird und eine Überkompensation zurückzuzahlen ist; dies ist der Fall, wenn die Summe aller Billigkeitsleistungen, die sich auf dieselbe beihilferechtliche Grundlage stützen, die Höhe des Umsatzrückgangs im Förderzeitraum überschreitet.

11 [Amtl. Anm.:] BayMBl. 2021 Nr. 195.